Sachbezugs­änderungen in den vergangenen Jahren

Entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise werden jährlich die amtlichen Sachbezugswerte angepasst. Für den Sachbezugswert 2020 war zum Beispiel der Verbraucherpreisindex von Juni 2018 bis Juni 2019 ausschlaggebend. Da der Index für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen um 2,8 % und der Wert für Unterkunft und Mieten um 1,8 % gestiegen ist, kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung der Sachbezüge.

Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über die Höhe der Sachbezüge in den vergangenen Jahren mit den Beträgen der amtlichen Sachbezugswerte von 2016 bis 2020.

Für 2021 stehen bereits die ersten Erhöhungen für den Sachbezugswert für den steuerfreien Essenszuschuss für Mitarbeiter fest. Er steigt von 3,40 € auf 3,47 €.

Für 2022 wurde der Sachbezugswert für den steuerfreien Essenszuschuss von 3,47€ auf 3,57€ erhöht.

Für 2023 wurde der Sachbezugswert für den steuerfreien Essenszuschuss von 3,57€ auf 3,80€ erhöht.

Für 2024 wurde der Sachbezugswert für den steuerfreien Essenszuschuss von 3,80€ auf 4,13€ erhöht.

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Sachbezüge 2020

Seit Januar 2020 gelten Änderungen im § 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz, betreffend der steuerfreien Sachbezüge bis zum Grenzwert von 44 €

Sachbezug 44 €: Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Bislang konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern diese in verschiedenster Form gewähren. Es spielte keine Rolle, ob es sich um Gutscheine mit einem in Euro lautenden Höchstbetrag zum Warenbezug oder um nachträgliche Kostenerstattungen für vom Arbeitnehmer gekaufte Ware handelte. Auch die Nutzung von Geldkarten, welche keine Barauszahlung ermöglicht, war zulässig. Die zweckgebundenen Zahlungen galten als steuerfreier Sachbezug. Für alle Arten der Gewährung bestand die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung.

Verschärfung und Neuregelung ab Januar 2020

Ab 01.01.2020 gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Zahlungen und nachträgliche Kostenerstattungen. Eine Gehaltsumwandlung im Bereich der 44 € Sachbezüge ist nicht mehr möglich.

Gutscheine, aufladbare Geldkarten und Akzeptanzstellen: Neu ist, dass Gutscheine bzw. Geldkarten für Waren und Dienstleistungen sowie wiederaufladbare Geschenkkarten nur dann als Sachbezüge gelten, wenn sie den im § 8 hinzugefügten § 2 Satz 10 des ZAG erfüllen. Die genauen Anforderungen der Finanzbehörden sind noch nicht definiert. Dies soll in einem BMF Rundschreiben im zweiten Quartal 2020 geklärt werden. Für eine gesetzeskonforme Nutzbarkeit spricht, wenn gegeben ist, dass die Waren oder Dienstleistungen nur bei regionalen, vertraglich vereinbarten Akzeptanzstellen im Inland erworben werden können. Als rechtssicher gelten weiterhin spezielle Gutscheine, die in verschiedenen Warenkategorien angeboten werden. trebono bietet diese gesetzeskonforme Lösung an – jetzt mehr erfahren!

Ab Januar 2021 werden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten wie folgt angehoben:

  • Mahlzeiten: Zum 1. Januar 2021 sollen neue amtliche Sachbezugswerte gelten: Der Wert für die arbeitstägliche Verpflegung beim Mittagessen wird auf 3,47 Euro erhöht, somit erhöht sich der steuerfreie Essenszuschuss für Mitarbeiter auf 6,57 € pro Tag. Weiterhin haben Sie noch die Möglichkeit einen Arbeitgeberzuschuss zu gewähren. Dieser beträgt immer 3,10 Euro und bleibt auch in 2021 unverändert. Der Vorteil ist, dass weder Sie noch Ihr Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss Steuern oder Sozialversicherungen zahlen. Somit steigt der monatliche Wert von 258 € auf 263 €.
    Zum 1. Januar 2022 gelten neue amtliche Sachbezugswerte: Der Wert für die arbeitstägliche Verpflegung beim Mittagessen wird auf 3,57 Euro erhöht. Weiterhin haben Sie noch die Möglichkeit einen Arbeitgeberzuschuss zu gewähren. Dieser beträgt max. 3,10 Euro und bleibt auch in 2022 unverändert. Somit erhöht sich der steuerfreie Essenszuschuss für Mitarbeiter auf 6,67 € pro Tag.

Seit Januar 2020 wurden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft
wie folgt angehoben:

  • Mahlzeiten: für ein Frühstück 1,80 € und für ein Mittagessen oder Abendessen 3,40 € – somit stieg der monatliche Wert von 251 € auf 258 €.
  • Unterkunft: Kalendertäglich beträgt der Wert 7,83 €, monatlich 235 € oder in Einzelfällen kann auch der ortsübliche Mietpreis zur Bewertung genommen werden.

Sachbezugswerte Mahlzeiten und Unterkunft 2019

  • Mahlzeiten: für ein Frühstück 1,77 € und für ein Mittagessen oder Abendessen 3,30 € – somit stieg der monatliche Wert von 246 € auf 251 €.
  • Unterkunft: Kalendertäglich betrug der Wert 7,70 €, was monatlich 231 € entsprach. In Einzelfällen konnte auch der ortsübliche Mietpreis zur Bewertung angesetzt werden.

Sachbezugswerte Mahlzeiten und Unterkunft 2018

  • Mahlzeiten: für ein Frühstück 1,73 € und für ein Mittagessen oder Abendessen 3,23 € – somit stieg der monatliche Wert von 241 € auf 246 €.
  • Unterkunft: Kalendertäglich betrug der Wert 7,53 €, was monatlich 226 € entsprach. In Einzelfällen konnte auch der ortsübliche Mietpreis zur Bewertung herangezogen werden.

Sachbezugswerte Mahlzeiten und Unterkunft 2017

  • Mahlzeiten: für ein Frühstück 1,70 € und für ein Mittagessen oder Abendessen 3,17 € – somit 241 € gesamt.
  • Unterkunft: Kalendertäglich betrug der Wert 7,43 €, was monatlich 223 € entsprach. In Einzelfällen konnte auch der ortsübliche Mietpreis zur Bewertung herangezogen werden.

Sachbezugswerte Mahlzeiten und Unterkunft 2016

  • Mahlzeiten: für ein Frühstück 1,67 € und für ein Mittagessen oder Abendessen 3,10 €.
  • Unterkunft: Kalendertäglich betrug der Wert 7,43 €, was monatlich 223 € entsprach. In Einzelfällen konnte auch der ortsübliche Mietpreis zur Bewertung herangezogen werden.

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