Die Sachbezüge 44 Euro Grenze 2020

Sachbezüge können monatlich (geldwerter Vorteil) bis zur Freigrenze von 44 Euro gewährt werden, ohne dass der Sachbezug steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Hier gibt es keine Freigrenze-Änderung zu 2019.

Wichtig ist, dass die Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird, sonst ist der komplette Betrag steuer- und versicherungspflichtig. Da die Lohnumwandlung seit 2020 nicht mehr zulässig ist, werden die Zusatzleistungen künftig alleine vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt.

Für 2022 wird die Höhe der Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat angehoben.

Lohnabrechnung

Der Arbeitgeber trägt sämtliche Sachbezüge, auch die monatlichen 44 €, bei der Lohnabrechnung ins System wie z. B. DATEV ein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufzeichnungserleichterung beim Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen. Diesem kann stattgegeben werden, wenn durch betriebliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sachbezugsfreigrenze von 44 € brutto monatlich eingehalten wird. In diesem Fall müssen die Sachbezüge, die unter der Freigrenze bleiben, nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LStDV).

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerliche Auswirkungen haben auch Sachbezüge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Es könnte somit sein, dass ein Sachbezug im Rahmen der Freigrenze von 44 € lohnsteuerbefreit ist, aber dennoch umsatzsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Vorsteuer entgegenzurechnen. Denn beim Sachbezug bis 44 Euro ist die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer neutral. Ist der Vorsteuerabzug möglich, fällt Umsatzsteuer an; ist kein Vorsteuerabzug möglich, fällt auch keine Umsatzsteuer an. Im konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Hintergrund ist: Der Umsatzsteuer unterliegen alle Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmen gegenüber seinen Mitarbeitern gegen Entgelt erbringt. Deshalb besteht die Pflicht, erfasste Sachzuwendungen von der Lohnbuchhaltung auch der Finanzbuchhaltung zugänglich zu machen, um eine umsatzsteuerliche Erfassung zu gewährleisten. Bemessungsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt. Unberücksichtigt bleiben Steuerbefreiungen wie die 44-EUR-Grenze oder der Rabattfreibetrag von 1. 080 EUR.

Keine Umsatzsteuer bei Aufmerksamkeiten

Leistungen und Aufmerksamkeiten sind kein Arbeitslohn und damit lohnsteuerfrei, da sie im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind (z.B. Sachbezug 60 Euro). Diese Sachleistungen können zu keinem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch führen. Sie bleiben auch bei der Umsatzsteuer außer Ansatz, da sie lohnsteuerlich nicht als Arbeitslohn einzustufen sind. Trotzdem kann in diesem Bereich evtl. vorliegende Vorsteuer geltend gemacht werden. Unter Aufmerksamkeiten fallen insbesondere:

  • Geschenke aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers, wenn deren Wert 60 Euro nicht überschreitet (Sachbezug 60 Euro).
  • Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung, wenn die Zuwendungen nicht mehr als 110 Euro pro teilnehmendem Arbeitnehmer betragen.
  • Betriebliche für Mitarbeiter gekaufte Getränke, insofern diese alkoholfrei sind.

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